Reicht ein Geschädigter zur Regulierung eines Unfallschadens zunächst nur einen Kostenvoranschlag ein, den die Versicherung durch ein Sachverständigen-Gutachten zu entkräften versucht, kann die geschädigte Seite mit einem Gegengutachten reagieren. Die Kosten dafür trägt nach Auffassung des Amtsgerichts (AG) Erkelenz laut einem Urteil vom 18. September 2015 der Schädiger beziehungsweise seine Versicherung (AZ: 14 C 35/13).